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Berufsberechtigung und Ausbildung
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
Das MTD-Gesetz regelt unser Berufsbild (sowohl für Schul-, Akademie- als auch FH-AbsolventInnen):
§ 2 (6) MTD-Gesetz idgF
Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfasst die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm- Schluck- und Hörstörungen, sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.
Berufsberechtigung
Zur berufsmäßigen Ausübung des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes ist berechtigt, wer
- eigenberechtigt ist
- die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt
- eine Ausbildung an einer Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst oder einen entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert hat
- über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt
Berufsausübung
- freiberuflich
- im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt
- im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen
- im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten
- im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung Aufsicht stehenden Einrichtungen
- im Dienstverhältnis zu Privatpersonen
- im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur
Angehörige des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt.
Berufspflichten
Das MTD-Gesetz führt folgende Pflichten an, die LogopädInnen in ihrer Berufsausübung zu beachten haben:
„Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.“
- Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
- Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung, d.h. LogopädInnen dürfen nur auf ärztliche Verordnung hin Therapien durchführen; präventive Maßnahmen und Beratung sind keine Heilbehandlung und auch ohne ärztliche Verordnung möglich
- Führung einer Dokumentation, die auch nach Beendigung der Tätigkeit noch 10 Jahre aufgehoben werden muss
- Auskunftspflicht gegenüber den PatientInnen, ihren gesetzlichen VertreterInnen und in eingeschränktem Ausmaß gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
- Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmen sind: Entbindung durch die PatientInnen; Abrechnung mit Krankenanstalten oder Sozialversicherungen; zwingendes öffentliches Interesse – etwa wenn es um strafbare Handlungen geht, hier wird eine Interessenabwägung nötig sein.
Verstöße gegen diese Berufspflichten werden (sofern es sich nicht um gerichtlich strafbare Handlungen handelt) als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 3.600,- bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt oder eine Tätigkeit ausübt, welche unter das MTD-Gesetz fällt, oder auch nicht berechtigte Personen zu derartigen Tätigkeiten heranzieht.
Ausbildung
Ausbildungseinrichtung:
- Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst
- Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Dauer der Ausbildung:
3 Jahre
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung an medizinisch-technischen Akademien:
- körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung
- Unbescholtenheit
- Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, einer Bildungsanstalt für
- Erzieherinnen/Erzieher oder
- Hochschulberechtigung im Ausland oder
- Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
- Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Medizin
- Eignungstest
Über die Aufnahme entscheidet eine Kommission.
Zugangsvoraussetzungen zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang:
- allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation
- berufsspezifische und gesundheitliche Eignung
Abschluss der Ausbildung:
- Schriftliche Diplomarbeit, kommissionelle Diplomprüfung/Diplom (Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst)
- Bachelorprüfung/Bachelor (Fachhochschul-Bachelorstudiengang)
Anmerkung:
Die Ausbildungen an medizinisch-technischen Akademien laufen aus und werden in Zukunft nur mehr im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen angeboten.
Sonderausbildung:
Sonderausbildungskurse für die Ausübung von
- Spezialaufgaben
- Lehr- und Unterrichtstätigkeit
- Führungsaufgaben
Eine Auflistung von allen derzeitigen Ausbildungsstätten sowie den entsprechenden Kontaktpersonen finden Sie hier: